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Bedingungen

Ihr Kunde, unsere Betreuung

Definitionen

In diesen Bedingungen gelten die folgenden Definitionen:

1. logistische Tätigkeiten: alle Tätigkeiten wie Entladung, Beladung, Lagerung, Auslagerung, Lagerverwaltung, Auftragsbearbeitung, Kommissionierung, Versandvorbereitung, Verladung, Fakturierung, Montage, Etikettierung, Informationsaustausch und Verwaltung im Zusammenhang mit Gütern, soweit sie zwischen Auftraggeber und Dienstleister vereinbart wurden.

2. Logistikzentrum: der vereinbarte Raum/die vereinbarten Räume, in dem/denen logistische Aktivitäten stattfinden.

3. Dienstleistungserbringer: die Person, die die oben genannten Arbeiten auf Anweisung des Auftraggebers ausführt.

(4) Kunde: die Gegenpartei des Diensteanbieters.

Vertrag: der zwischen dem Auftraggeber und dem Dienstleistungserbringer vereinbarte Vertrag.

6. Bedingungen: die für die Vereinbarung geltenden Bedingungen für Logistikaktivitäten.

7. Höhere Gewalt: alle Umstände, die ein sorgfältiger Dienstleistungserbringer vernünftigerweise nicht vermeiden und deren Folgen der Dienstleistungserbringer vernünftigerweise nicht verhindern konnte.

8. Arbeitstage: alle Kalendertage mit Ausnahme der Samstage sowie der allgemein anerkannten christlichen und nationalen Feiertage und der Sonntage.

Artikel 2

Umfang

1. Die logistischen Tätigkeiten beginnen mit der Entladung der Güter aus dem Transportmittel im Logistikzentrum. Die logistischen Tätigkeiten enden nach dem Verladen der Güter in das Transportmittel im Logistikzentrum, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.

2. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Dienstleister unterliegt auch nach Beendigung des Vertrages diesen Bedingungen.

 Artikel 3

Preise und Tarife

1. Preisänderungen aufgrund von Kosten- und Preisentwicklungen, die üblich sind oder mit der Art der Arbeiten zusammenhängen, können nach Rücksprache mit dem Auftraggeber weitergegeben werden. Der Auftragnehmer schlägt eine nach billigem Ermessen festgelegte Preisänderung vor. Nach Treu und Glauben festgelegte Preisänderungen des Dienstleisters können kein Grund für eine Vertragsauflösung durch den Auftraggeber sein.

2. In den vereinbarten Tarifen sind alle Kosten enthalten, die im Rahmen der normalen Abwicklung des Vertrags im Allgemeinen zu Lasten des Dienstleisters gehen.

3. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind in den Tarifen in jedem Fall nicht enthalten:

Steuern und Abgaben, Bankgarantiegebühren und Versicherungsprämien. MedLog sorgt jedoch für die ordnungsgemäße Versicherung der gelagerten Waren im Rahmen der Gruppenpolice mit Feuer- und Diebstahlschutz.

4. Für unvorhergesehene Arbeiten, u.a. Sonderleistungen, ungewöhnliche, besonders zeit- oder aufwandsintensive Arbeiten, kann stets eine zusätzliche - nach billigem Ermessen zu bestimmende - Vergütung verlangt werden, sofern sie nicht in der beigefügten Preisliste enthalten ist.

5. Als Beitrag zu den allgemeinen Betriebskosten für Versicherung, Lagerhaltung, Sauberkeit usw., kurz gesagt zu den allgemeinen Kosten, wird bei Nichtverkauf durch den Kunden ein fester Beitrag von 15 € pro Monat erhoben.

Artikel 4

Pflichten des Diensteanbieters

Der Dienstanbieter ist verpflichtet:

1. die vereinbarten Waren entgegenzunehmen, sofern die Verpackung einwandfrei ist, die richtigen Dokumente vorliegen und die Waren am vereinbarten Ort, zur vereinbarten Zeit und auf die vereinbarte Art und Weise zur Verfügung gestellt werden, und zwar in einem deutlich abgegrenzten Bereich (getrennt vom Lagerbereich), der nicht der Witterung ausgesetzt ist. Die CE-Kennzeichnung, das Verfallsdatum und das Vorhandensein der Chargennummern werden visuell überprüft, bevor die Waren in das dafür vorgesehene WMS gestellt werden. 

Sollte bei der Aufnahme festgestellt werden, dass es zu Abweichungen kommt, muss der Dienstleister den Kunden unverzüglich informieren und die betreffenden Güter bis zur Erteilung eindeutiger Anweisungen durch den Kunden von dem betreffenden Lagerbereich getrennt halten;

2. sich um das Be- und Entladen, den Ein- und Ausgang der Waren zu kümmern und eventuelle Rückholaktionen zu koordinieren;

3. die Logistikaktivitäten in ausdrücklich vereinbarten oder geeigneten Räumlichkeiten durchzuführen.

Wurden keine bestimmten Flächen vereinbart, so kann der Dienstleister den Lagerort frei wählen und ist berechtigt, die Güter zu bewegen.

Wenn bestimmte Bereiche vereinbart wurden, ist der Dienstleister berechtigt, das Gut in Absprache mit dem Auftraggeber zu bewegen, wenn der ordnungsgemäße Betrieb seines Unternehmens dies erfordert.

Die Lagerung erfolgt in Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit von Waren, von der Annahme bis zur Lieferung an den endgültigen Bestimmungsort. Jeder Lieferschein ist mit der LOT-Nummer und dem Verfallsdatum versehen und wird der Sendung in der Außenverpackung beigefügt.  

Der dafür vorgesehene Raum wird mit den erforderlichen vorbeugenden Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen ausgestattet und täglich gereinigt, um eine maximale Sauberkeit des Lagers anzustreben. Abgelaufene Waren (Verfallsdaten) werden in dem dafür vorgesehenen verschlossenen Raum deutlich gekennzeichnet und vom normalen Lagerort entfernt. Der Dienstleister benachrichtigt den Kunden unverzüglich.

Die Lagerungsbedingungen werden gemäß den Anweisungen des Herstellers eingehalten (Temperaturgrenze, Feuchtigkeitsgrenze, sonnengeschützte und trockene Lagerung).

Das zu erwartende Lagerverwaltungssystem ist standardmäßig auf FEFO eingestellt, so dass Produkte mit der geringsten Haltbarkeit immer versandt werden, sofern sie noch mindestens 6 Monate haltbar sind.

4. den Kunden darüber zu informieren, dass die Gegenstände an einen anderen Lagerort gebracht werden.

Der Auftraggeber kann keine Ansprüche gegen den Dienstleister aufgrund einer unterlassenen Mitteilung geltend machen.

5. die Umsiedlung auf seine Kosten durchführen zu lassen, es sei denn, die Umsiedlung muss erfolgen:

- im Interesse des Auftraggebers oder des Auftrags, oder

- infolge von Umständen, für die der Diensteanbieter nicht verantwortlich ist, oder

- infolge von Umständen, die sich der Kontrolle des Diensteanbieters entziehen, oder

- als Folge staatlicher Vorschriften.

 Die Beförderung im Zusammenhang mit der Beförderung für Rechnung des Dienstleisters erfolgt unter den üblichen Beförderungsbedingungen, wobei die Haftungsbeschränkungen der Ziffer 8 dieser Bedingungen gelten, es sei denn, die jeweiligen Beförderungsbedingungen würden zu einer höheren Haftungsbeschränkung führen.

Transporte im Zusammenhang mit dem Umzug, die zu Lasten des Auftraggebers gehen, sind als Vor- und/oder Nachlauf im Rahmen des Vertrages zu betrachten und erfolgen auf Gefahr des Auftraggebers.

6. auf Kosten des Auftraggebers alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, auch solche, die sich nicht unmittelbar aus den logistischen Tätigkeiten ergeben, und sich nach Möglichkeit vorher mit dem Auftraggeber zu beraten;

7. auf schriftliches Ersuchen des Auftraggebers bei Abschluss des Vertrages seine Haftung aufgrund dieser Bedingungen für logistische Tätigkeiten zu versichern;

8. die Güter auf schriftlichen Antrag des Auftraggebers und für dessen Rechnung unter Angabe der gewünschten Deckung zu versichern. Dem Auftraggeber wird eine Kopie der Police oder eine Kopie des Versicherungsscheins ausgehändigt.

9. dem Auftraggeber und den von ihm benannten Personen zu gestatten, die Räumlichkeiten, in denen sich die Gegenstände befinden, auf Gefahr des Auftraggebers zu betreten, sofern:

- dies in Anwesenheit oder im Auftrag des Diensteanbieters geschieht;

- dies wurde im Voraus bekannt gegeben;

- dies geschieht in Übereinstimmung mit der Hausordnung des Dienstanbieters.

Die dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

10. in Absprache mit dem Auftraggeber gegen ein zu vereinbarendes Entgelt zusätzliche Arbeiten im Zusammenhang mit den Gegenständen zu erbringen, wenn diese Arbeiten dem Dienstleister zumutbar sind;

11. für die Unbedenklichkeit und Eignung des von ihm verwendeten Materials einstehen;

12. die Gegenstände in der vereinbarten Beschaffenheit zur Verfügung zu stellen;

13. gegenüber Dritten Verschwiegenheit über die Tatsachen und Daten zu wahren, die ihm aufgrund der Vereinbarung bekannt sind und von denen er weiß, dass sie vertraulich sind.

Artikel 5

Folgen der Nichterfüllung von Verpflichtungen

durch den Dienstanbieter

Wenn der Dienstleister seine in Artikel 4 Absätze 1, 2, 3, 8 und 9 genannten Verpflichtungen nicht erfüllt, kann der Auftraggeber, unbeschadet seines Rechts auf Ersatz des erlittenen Schadens gemäß Artikel 8 dieser Bedingungen, den Vertrag auflösen, nachdem er dem Dienstleister per Einschreiben eine Frist von vier Wochen gesetzt hat und der Dienstleister bei Ablauf dieser Frist seine Verpflichtungen noch nicht erfüllt hat.

 Artikel 6

Verpflichtungen des Auftraggebers

Der Kunde ist verpflichtet:

1. dem Dienstleistungserbringer rechtzeitig alle Informationen über die Art und Beschaffenheit der Waren sowie deren Behandlung und Verpackung zu erteilen und darüber hinaus alle Mitteilungen zu machen und Angaben zu machen, von denen er weiß oder wissen muss, dass sie für den Dienstleistungserbringer von Bedeutung sein können.

Der Kunde garantiert die Richtigkeit der von ihm gelieferten Daten.

2. wenn Waren und/oder Tätigkeiten staatlichen Vorschriften unterliegen, einschließlich u.a. zoll- und verbrauchssteuerrechtlicher oder steuerrechtlicher Vorschriften, stellt der Auftraggeber rechtzeitig alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung, damit der Dienstleister diese Bestimmungen oder Vorschriften einhalten kann.

Die Übermittlung von Daten an den Diensteanbieter, die für die Erledigung von Formalitäten im Zusammenhang mit den vorgenannten staatlichen Vorschriften erforderlich sind, stellt einen entsprechenden Auftrag dar. Der Diensteanbieter ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Formalitäten zu erledigen.

3. dem Dienstleister die vereinbarten Waren in einwandfreier Verpackung am vereinbarten Ort, zur vereinbarten Zeit und auf die vereinbarte Art und Weise zur Verfügung zu stellen, zusammen mit den vereinbarten Dokumenten und/oder Unterlagen und anderen Dokumenten, die durch oder aufgrund von behördlichen Vorschriften erforderlich sind.

Der Dienstleister hat das Recht, Waren abzulehnen, die den vorgenannten Bestimmungen nicht entsprechen oder äußerlich beschädigt sind.

4. den Dienstleister von Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die durch eine Handlung oder Unterlassung des Auftraggebers, seiner Anweisungen oder der von ihm, seinen Untergebenen sowie allen von ihm eingeschalteten Dritten, von Personen, die sich auftragsgemäß oder mit Zustimmung des Auftraggebers oder in seinem Namen im Logistikzentrum aufhalten, oder von Gütern, die dem Auftraggeber oder vom Auftraggeber eingeschalteten Dritten gehören, verursacht werden.

den Leistungserbringer von Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die sich aus der Beschaffenheit der Ware und ihrer Verpackung ergeben.

5. für die von ihm dem Dienstleister zur Verfügung gestellten Gegenstände und Materialien einzustehen;

6. zusätzlich zu dem vereinbarten Preis alle anderen Kosten zu zahlen, die sich aus dem Vertrag und/oder diesen Bedingungen ergeben;

7. die Kosten für die Beseitigung der Gegenstände zu tragen und den durch die Gegenstände verursachten Schaden zu ersetzen;

8. bei Beendigung des Vertrages die noch im Besitz des Dienstleisters befindlichen Güter spätestens am letzten Arbeitstag des Vertrages nach Zahlung aller fälligen oder fällig werdenden Beträge abzunehmen und/oder entfernen zu lassen. Für das, was nach Beendigung des Vertrages fällig wird, kann der Auftraggeber eine nach Ansicht des Dienstleisters ausreichende Sicherheit leisten.

 9. die Güter unverzüglich in Empfang zu nehmen und/oder entfernen zu lassen, wenn die Güter nach Ansicht des Dienstleisters so gefährlich sind oder eine solche Belästigung verursachen, daß ihm eine weitere Aufbewahrung nicht zugemutet werden kann, vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 8. Abweichend von den Bestimmungen in Absatz 2 von Artikel 4 erfolgt die Entfernung und Verladung durch den Auftraggeber oder in seinem Namen und auf seine Rechnung und Gefahr.

10. gegenüber Dritten Verschwiegenheit über die Tatsachen und Daten zu wahren, die ihm aufgrund der Vereinbarung bekannt sind und von denen er weiß, dass sie vertraulich sind.

Artikel 7

Folgen der Nichterfüllung von Verpflichtungen

durch den Kunden

1. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 6 Absätze 1, 2, 3, 4, 6 und 7 nicht nach, so kann der Diensteanbieter unbeschadet seines Rechts auf Ersatz des erlittenen Schadens den Vertrag auflösen, nachdem er dem Auftraggeber per Einschreiben eine Frist von vier Wochen gesetzt hat und der Auftraggeber nach Ablauf dieser Frist seinen Verpflichtungen immer noch nicht nachgekommen ist. Würde durch eine solche Fristsetzung das Interesse des Dienstleisters an einem ungestörten Betrieb seines Unternehmens unverhältnismäßig beeinträchtigt, kann der Dienstleister den Vertrag auch ohne Einhaltung einer Frist auflösen.

2. Erfüllt der Auftraggeber seine in Artikel 6 Absatz 9 genannten Verpflichtungen nicht, kann der Dienstleister den Vertrag mit sofortiger Wirkung auflösen.

3. Kommt der Auftraggeber seinen in Artikel 6 Absätze 8 und 9 genannten Verpflichtungen nicht nach, ist der Dienstleister berechtigt:

a. Verbringung der Gegenstände an einen anderen Ort auf Kosten und Risiko des Kunden;

b. der private oder öffentliche Verkauf der Waren durch den Dienstleister für Rechnung des Auftraggebers nach Ablauf einer Woche nach dem registrierten Versand einer schriftlichen Mitteilung über den beabsichtigten Verkauf an den Auftraggeber, ohne dass eine weitere Formalität zu beachten ist;

c. Aufgabe oder Vernichtung der Waren, wenn es plausibel ist, dass bei einem Verkauf der Waren die Kosten den Nutzen übersteigen, oder wenn trotz eines angemessenen Versuchs des Dienstleisters kein Käufer gefunden werden kann, wobei die Kosten der Aufgabe oder Vernichtung zu Lasten des Auftraggebers gehen.

Artikel 8

Haftung des Diensteanbieters

1. Durch diese Bedingungen verzichtet der Auftraggeber darauf, im Schadensfall Dritte in Anspruch zu nehmen, er kann nur den Dienstleister haftbar machen; auch wenn der Dienstleister im Rahmen seiner Tätigkeit die Dienste Dritter in Anspruch genommen hat, und zwar mit der folgenden Einschränkung.

 2. Abgesehen von höherer Gewalt und den anderen Bestimmungen dieses Vertrags haftet der Dienstleister für Schäden, die während der logistischen Tätigkeiten entstehen. Der Dienstleister haftet nicht für Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Auftraggeber eine seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag und/oder den vorliegenden Bedingungen nicht erfüllt.

3. Die Haftung des Dienstleisters ist auf 4 SZR je Kilogramm Bruttogewicht der fehlenden oder beschädigten Güter begrenzt, wobei die Parteien bei Abschluss des Vertrags einen Höchstbetrag vereinbaren. Wird ein solcher Betrag nicht vereinbart, so gilt ein Höchstbetrag von 100.000 SZR je Ereignis oder Reihe von Ereignissen mit ein und derselben Schadensursache.

Vorbehaltlich der Bestimmungen in Klausel 8(4) dieser Bedingungen, letzter Satz, ist die Haftung des Dienstleisters für alle Schäden, die nicht an den Gütern selbst entstanden sind, auf 10.000 SZR je Ereignis oder Reihe von Ereignissen mit ein und derselben Schadensursache begrenzt.

4. Der vom Dienstleister zu ersetzende Schaden übersteigt in keinem Fall den vom Auftraggeber nachzuweisenden Rechnungswert der Güter, andernfalls gilt der vom Auftraggeber nachzuweisende Marktwert zum Zeitpunkt der Schadensverursachung. Der Auftragnehmer haftet nicht für entgangenen Gewinn, Folgeschäden und immateriellen Schaden.

5. Der Dienstleister haftet nicht für Schäden an den Gütern, soweit diese Schäden auf die besonderen Risiken zurückzuführen sind, die mit einer auf Anweisung des Auftraggebers erfolgenden Lagerung im Freien verbunden sind.

6. Der Diensteanbieter haftet nicht für Schäden, die sich aus der Erfüllung der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Formalitäten ergeben, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Schaden durch Verschulden oder Fahrlässigkeit des Diensteanbieters verursacht wurde. In letzterem Fall ist die Haftung des Dienstleisters auf 7 500 SZR je Ereignis oder Reihe von Ereignissen mit ein und derselben Schadensursache begrenzt.

Artikel 9

Haftung des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die er selbst, sein Unternehmen, sein Personal oder von ihm beauftragte Dritte und deren Personal auf welche Weise auch immer verursachen.

2. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die dadurch entstehen, dass er eine ihm durch diese Bedingungen oder den gesonderten Vertrag auferlegte Verpflichtung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.

Artikel 10

Verjährung und Verfall

1. Alle Ansprüche aus dem Vertrag verjähren mit dem Ablauf von 12 Monaten.

2. Alle Ansprüche verjähren nach Ablauf von zwei Jahren.

3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen beginnen bei Totalverlust, Beschädigung oder Minderung ab dem ersten der folgenden Tage zu laufen:

 - der Tag, an dem die Gegenstände vom Diensteanbieter bereitgestellt wurden oder hätten bereitgestellt werden müssen;

- der Tag, an dem der Dienstleistungserbringer dies dem Auftraggeber mitgeteilt hat.

4. Wird der Diensteanbieter von Dritten, einschließlich einer Regierung, verklagt, so beginnen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen am ersten der folgenden Tage:

- der Tag, an dem der Dienstleister von dem Dritten angesprochen wurde;

- der Tag, an dem der Diensteanbieter die an ihn gerichtete Forderung bezahlt hat.

5. Unbeschadet der Absätze 3 und 4 beginnen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen für alle anderen Forderungen mit dem Tag, an dem sie fällig und zahlbar werden.

Artikel 11

Anzeige

1. Werden die Güter vom Dienstleister zur Verfügung gestellt, ohne dass der Auftraggeber oder eine andere Person in seinem Namen ihren Zustand vor dem Dienstleister festgestellt hat oder ohne dass er dem Dienstleister Vorbehalte unter Angabe der allgemeinen Art des Verlustes oder der Beschädigung mitgeteilt hat, so wird bei sichtbarem Verlust oder sichtbarer Beschädigung spätestens zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Güter oder bei unsichtbarem Verlust oder unsichtbarer Beschädigung innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Bereitstellung der Güter davon ausgegangen, dass er die Güter in gutem Zustand erhalten hat, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird.

Die vorgenannten Vorbehalte müssen, wenn es sich um Schäden handelt, schriftlich erfolgen.

die

unsichtbare Verluste oder

2. Der Tag der Aufgabe zur Post wird bei der Berechnung der vorgenannten Fristen nicht mitgezählt.

Artikel 12

Zahlungsbedingungen

1. Alle Beträge, die der Auftraggeber dem Dienstleister auf irgendeinem Konto schuldet, sind unter Einhaltung der vereinbarten Frist oder in Ermangelung einer vereinbarten Frist innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungsdatum zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

2. Zahlt der Auftraggeber einen fälligen Betrag nicht innerhalb der vereinbarten Frist oder, falls keine Frist vereinbart wurde, nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Rechnungsdatum, so hat er die gesetzlichen Zinsen ab dem Tag, an dem die Zahlung hätte erfolgen müssen, bis einschließlich des Tages der Zahlung zu zahlen, mindestens jedoch 5 % des Rechnungsbetrags als pauschalen Schadensersatz.

3. Werden bei Zahlungsverzug gerichtliche oder andere Inkassomittel eingesetzt, so erhöht sich der Forderungsbetrag um 10 % Verwaltungskosten, während die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu Lasten des Kunden gehen.

 4. Der Auftraggeber ist jederzeit verpflichtet, dem Dienstleistungserbringer alle Beträge, die von staatlichen Stellen im Zusammenhang mit dem Vertrag und/oder diesen Bedingungen erhoben oder eingezogen werden, sowie alle damit zusammenhängenden Geldstrafen zu erstatten.

5. Auf erstes Verlangen des Dienstleisters ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Sicherheit für das zu leisten, was er dem Dienstleister schuldet oder schulden wird.

6. Ein Rückgriff auf Forderungen für die Zahlung von Gebühren, die sich aus dem Vertrag und/oder diesen Bedingungen ergeben, von Kosten, die auf irgendeinem anderen Konto im Zusammenhang mit den logistischen Aktivitäten geschuldet werden, oder von weiteren Kosten, die die Güter mit Forderungen auf irgendeinem anderen Konto belasten, ist nicht zulässig.

7. In jedem Fall sind alle in Absatz 1 dieses Artikels genannten Beträge sofort fällig und abweichend von Artikel 12 Absatz 6 ersatzpflichtig, wenn:

a. der Konkurs des Kunden beantragt wird, der Kunde einen Antrag auf Zahlungsaufschub stellt oder anderweitig die freie Verfügung über sein Vermögen verliert;

b. der Kunde:

1. seinen Gläubigern einen Vergleich anbietet;

2. mit der Erfüllung einer finanziellen Verpflichtung gegenüber dem Diensteanbieter in Verzug ist;

3. seine Tätigkeit einstellt oder - im Falle einer juristischen Person oder Gesellschaft - aufgelöst wird.

Artikel 13

Sicherheiten

1. Der Auftragnehmer hat ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an allen Gütern, Dokumenten und Geldern, die der Auftragnehmer aus welchem Grund und zu welchem Zweck auch immer in seinem Besitz hat oder haben wird, für alle Forderungen, die er gegenüber dem Auftraggeber und/oder Eigentümer hat oder haben könnte.

2. Der Dienstleister kann die ihm in Absatz 1 eingeräumten Rechte auch für das ausüben, was ihm der Auftraggeber im Zusammenhang mit früheren Aufträgen noch schuldet.

3. (3) Der Diensteanbieter geht davon aus, dass derjenige, der dem Diensteanbieter Güter zugunsten des Auftraggebers zur Ausführung von Arbeiten anvertraut, ein Zurückbehaltungsrecht und ein Pfandrecht an den Gütern begründet, wenn er vom Auftraggeber dazu ermächtigt wurde.

4. Im Falle der Nichtbezahlung der Forderung erfolgt der Verkauf der Sicherheiten in der gesetzlich vorgesehenen Weise oder - wenn eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde - freihändig.

 Artikel 14

Schlussbestimmungen

1. Alle Vereinbarungen, bei denen diese dem belgischen Recht unterliegen.

Bedingungen

von

Anmeldung

sind,

wird

2. Der Ort der Abrechnung und der Schadensregulierung ist der Ort der Niederlassung des Dienstleisters.

3. Im Falle eines Widerspruchs mit übersetzten Bedingungen ist die belgische Version dieser Bedingungen maßgebend.

4. Mit der Annahme der Rechnung durch den Auftraggeber erklärt sich dieser auch mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers einverstanden. 

Dieser Vertrag beginnt jeweils neu für eine Mindestvertragslaufzeit von 3 Monaten nach Annahme der Rechnung. Im Falle einer Kündigung durch den Kunden muss die Kündigungsfrist aufgehoben werden, oder der Kunde kann durch Zahlung der Restlaufzeit frei über sein Pfandgut verfügen.

Artikel 15

Rechtsstreitigkeiten

1. Alle Streitigkeiten, die sich aus diesen Bedingungen ergeben können, werden unter Ausschluss des ordentlichen Gerichts in erster Instanz von drei Schiedsrichtern entschieden. Eine Streitigkeit liegt vor, wenn eine der Parteien erklärt, dass dies der Fall ist.

Unbeschadet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes steht es den Parteien frei, fällige Geldbeträge, deren Fälligkeit von der anderen Partei nicht innerhalb von vier Wochen nach Rechnungsdatum schriftlich bestritten wurde, vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.

2. Einer der Schiedsrichter wird vom Präsidenten des MEDLOG ernannt; der zweite Schiedsrichter wird vom Dekan der Rechtsanwaltskammer des Bezirks ernannt, in dem der vorgenannte Diensteanbieter niedergelassen ist; der dritte Schiedsrichter wird im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den beiden so ernannten Schiedsrichtern bestellt. Der Präsident des MEDLOG ernennt nur dann einen Schiedsrichter, wenn eine der Streitparteien Mitglied des MEDLOG ist. Ernennt der vorgenannte Präsident keinen Schiedsrichter, so erfolgt die Ernennung der Schiedsrichter gemäß den Bestimmungen von Absatz 6 dieses Artikels. Nur Personen belgischer Staatsangehörigkeit können zu Schiedsrichtern ernannt werden.

3. Der Präsident des MEDLOG ernennt einen Sachverständigen auf dem Gebiet der Logistik; der Dekan der Rechtsanwaltskammer wird gebeten, einen Rechtsanwalt zu ernennen; als dritter Schiedsrichter wird vorzugsweise eine Person gewählt, die in dem Wirtschaftszweig, in dem die andere Partei des Diensteanbieters tätig ist, sachkundig ist.

4. Die Partei, die eine Entscheidung der Streitigkeit anstrebt, teilt dies dem MEDLOG-Sekretariat per Einschreiben mit, wobei sie den Streitfall und ihre Forderung kurz beschreibt und gleichzeitig den vom MEDLOG-Vorstand festzulegenden Betrag der Verwaltungskosten mitteilt, der als Entschädigung für die administrative Einmischung des MEDLOG in ein Schiedsverfahren fällig ist.

5. Nach Erhalt des vorgenannten Einschreibens übermittelt das MEDLOG-Sekretariat der anderen Partei, dem Präsidenten des MEDLOG und dem Dekan der Rechtsanwaltskammer - im Falle der beiden letztgenannten - so bald wie möglich eine Kopie des Einschreibens mit der Aufforderung, einen Schiedsrichter zu benennen und dem MEDLOG-Sekretariat den Namen und den Wohnsitz des benannten Schiedsrichters mitzuteilen.

 Nach Erhalt dieser Mitteilung teilt das MEDLOG-Sekretariat den beiden ernannten Schiedsrichtern so bald wie möglich ihre Ernennung mit, wobei es ihnen eine Kopie des Antrags auf ein Schiedsverfahren und eine Kopie der vorliegenden Bedingungen übermittelt und sie auffordert, den dritten Schiedsrichter zu ernennen und dem MEDLOG-Sekretariat mitzuteilen, wer als solcher ernannt worden ist.

Das MEDLOG-Sekretariat unterrichtet den dritten Schiedsrichter so bald wie möglich von seiner Ernennung und übermittelt ihm eine Kopie des Antrags auf ein Schiedsverfahren sowie eine Kopie dieser Bedingungen. Anschließend teilt das MEDLOG-Sekretariat den beiden Parteien mit, welche Schiedsrichter ernannt worden sind.

6. Sollte die Ernennung aller drei Schiedsrichter nicht innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung des Antrags auf ein Schiedsverfahren erfolgt sein, werden alle Schiedsrichter auf Antrag der ersten Partei, die einen Antrag gestellt hat, vom Präsidenten des Bezirksgerichts, in dessen Zuständigkeitsbereich der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, ernannt.

7. Den Vorsitz führt die vom Dekan ernannte Person. Erfolgt die Ernennung durch den Präsidenten des Landgerichts, so entscheiden die Schiedsrichter unter sich, wer von ihnen den Vorsitz führt.

Die Schiedsrichter erlassen ihren Schiedsspruch nach billigem Ermessen, vorbehaltlich ihrer Verpflichtung, die geltenden zwingenden Vorschriften, einschließlich der Bestimmungen internationaler Verkehrsverträge, zu beachten. Sie bestimmen die Art und Weise, in der das Schiedsverfahren durchgeführt wird, wobei den Parteien in jedem Fall Gelegenheit zur schriftlichen und mündlichen Stellungnahme gegeben werden muss.

8. Die Beauftragung der Schiedsrichter dauert bis zum endgültigen Schiedsspruch. Sie hinterlegen ihren Schiedsspruch bei der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk der Sitz des Schiedsgerichts liegt, und übermitteln jeder Partei und dem MEDLOG-Sekretariat eine Kopie.

Die Schiedsrichter können von der klagenden Partei oder von beiden Parteien im Voraus eine Kaution für die Kosten des Schiedsverfahrens verlangen; während der Verhandlung können sie deren Auffüllung verlangen. Die Schiedsrichter legen in ihrem Schiedsspruch fest, welche der beiden Parteien oder zu welchem Teil jede der Parteien die Kosten des Schiedsverfahrens zu tragen hat. Diese umfassen die Honorare und Auslagen der Schiedsrichter, den an MEDLOG auf Antrag gezahlten Betrag für die Verwaltungskosten sowie die den Parteien entstandenen Kosten, soweit die Schiedsrichter sie für angemessen erachten. Der den Schiedsrichtern zustehende Betrag wird soweit möglich aus der Kaution zurückgezahlt.

Die Indexierung der Sätze erfolgt jährlich mit einer Basislinie von 107,48 auf der Grundlage von Januar 2020 (https://statbel.fgov.be/nl/themas/consumptieprijsindex/gezondheidsindex).

© MEDLOG Diese Bedingungen dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von MEDLOG nicht vervielfältigt, in einer Datenbank gespeichert oder in irgendeiner Form veröffentlicht werden.